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Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (BGB § 106). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d.h. genehmigen(§§ 183, 184 BGB).
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. So sind z.B. Willenserklärungen, die rechtlich lediglich vorteilhaft sind, wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen, auch ohne Zustimmung wirksam. Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind ("Taschengeldparagraph").
Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine Kündigung), die ohne vorherige Zustimmung (= Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die Mahnung, die als geschäftsähnliche Handlung den gleichen Regeln unterliegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Teilgeschäftsfähigkeit dar.
Die Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit gelten auch für Volljährige unter Betreuung, soweit ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet wurde.
Gemäß §§ 112, 113 BGB bestehen Ausnahmen für Minderjährige, die besagen, dass, sollte der Minderjährige durch einen gesetzlichen Vertreter oder das Vormundschaftsgericht zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt worden sein, der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte 'unbeschränkt geschäftfähig' ist, die dieser Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gilt ebenfalls für Minderjährige, die in Dienst oder Arbeit treten, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenen Verpflichtungen betreffen.
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